Lohne

Tanzeplatz

Grillplatz „Tanzeplatz“ (Lohne)

Vergabebedingungen und Benutzungsordnung

Die Stadt Fritzlar ist Eigentümer des Grillplatzes in Lohne und stellt diesen über die Ortsvorsteherin des Stadtteils Lohne Privatpersonen, Vereinen und Schulen für Grillfeste und vergleichbare Feiern nach den folgenden Bedingungen und unter der Voraussetzung der Anerkennung der Benutzungsordnung zur Verfügung.

 I.             Vergabebedingungen

a)    Die Vergabe erfolgt nur nach vorheriger, schriftlicher Anmeldung und steht im Ermessen der Ortsvorsteherin, die vertretungsweise für den Magistrat der Stadt Fritzlar als Eigentümer handelt.

b)    Die Anmeldung erfolgt mit einem Vordruck, der bei der Ortsvorsteherin erhältlich ist, auf dem Veranstaltungsart, verantwortlicher Veranstalter, Termin und voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben sind. Desweiteren sind damit die Vergabebedingungen und die Benutzungsordnung anzuerkennen.

c)    Für die Nutzung wird eine Kostenpauschale nach Anzahl der voraussichtlichen TeilnehmerInnen erhoben.

Diese beträgt pro Tag:

bis 25 TeilnehmerInnen         20,00 €

ab 25 TeilnehmerInnen          30,00 €

ab 50 TeilnehmerInnen          50,00 €

Wasserspülung für WC          20,00 €/Wasserfass.

d)    Der Veranstalter ist für die unbeschädigte Rückgabe des Grillplatzes incl. aller Einrichtungen, sowie für die Sauberkeit am Grillplatz und an den Zuwegungen verantwortlich. Zur Sicherung des Anspruchs hat der Veranstalter eine Kaution, gestaffelt nach der voraussichtlichen Teilnehmerzahl, bei der Stadt zu hinterlegen. Diese beträgt:

 bis 25 TeilnehmerInnen:        100 €                                                                                                                                                                                                                                                               über 25 TeilnehmerInnen:      200 €.

 Sollte der Veranstalter seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird diese Kaution mit den Aufwendungen für die Reinigung und Reparatur verrechnet. Ansonsten wird die Kaution nach Abnahme des Platzes und der Zuwegung an den Veranstalter zurück gezahlt. In Einzelfällen kann die Ortsvorsteherin auf die Kaution verzichten oder die genannten Beträge mindern.                                                                                                                                                                                                                                                                                                  e)    Über die Kostenpauschale erfolgt eine Rechnung, die Kaution muss mindestens 10 Tage vor der Veranstaltung bei der Stadt eingezahlt sein.                                                                f)     Auf Wunsch erhält der Veranstalter von der Beauftragten der Ortsvorsteherin das Grillgeschirr, das am Tag nach der Veranstaltung gereinigt zurück zu geben ist.                         g)    Am Tag vor und am Tag nach der Veranstaltung findet eine Begehung des Platzes und der Zuwegung durch die Beauftragte statt. Dem Veranstalter wird anheim gestellt an diese Begehung teilzunehmen. Bei Nichtteilnahme kann seitens des Veranstalters in Folge nicht behauptet werden, Beschädigungen oder Verunreinigungen seien nicht auf seine Veranstaltung zurückzuführen.                                                                                                                                                                                                                                                                        h)    Die Vergabe des Platzes durch die Ortsvorsteherin befreit den Veranstalter nicht von der Verpflichtung zur Einholung evtl. anderer öffentlich rechtlicher Erlaubnisse und Genehmigungen wie Schankerlaubnis, Sperrzeitverkürzung oder Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA:                                                                                                                             i)      Die Nichtbeachtung der Vergabebedingungen und der Benutzungsordnung hat den zukünftigen Ausschluss bei der Nutzung des Grillplatzes zur Folge.

 


II.             Benutzungsordnung

a)    Der Veranstalter ist für die Ordnung und Sauberkeit auf dem Grillplatz sowie an der Zuwegung verantwortlich. Ansprechpartner ist die in der Anmeldung genannt, verantwortliche Person. Der anfallende Abfall ist vom Veranstalter getrennt zu sammeln und auf seine Kosten zu beseitigen. Müllsäcke können bei der Ortsvorsteherin erworben werden.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  b)    Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass Beschädigungen durch die VeranstaltungsteilnehmerInnen am Grillplatz bzw. an dessen Einrichtung unterbleiben. Evtl. dennoch auftretende Beschädigungen hat der Veranstalter zeitnah der Beauftragten zu melden und so weit wie möglich selbst zu beseitigen. Erfolgt die Beseitigung durch die Stadt, hat der Veranstalter die Kosten zu tragen.                                                                                                                                                                                                                                                                   c)    Der Veranstalter hat sämtliche im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehenden Verunreinigungen auf dem Grillplatz, in dessen Umfeld und an der Zuwegung spätestens am Tag nach der Veranstaltung zu beseitigen.                                                                                                                                                                                                                                               d)    Der Veranstalter hat auf die TeilnehmerInnen dahingehend einzuwirken, dass diese die vorhandenen sanitären Einrichtungen (Toilette) nutzen.                                                        e)    Durch die Veranstaltung darf es zu keinen Verkehrsbehinderungen im Bereich der Zuwegung kommen.                                                                                                                                  f)     Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass durch die Veranstaltung keine Lärmbelästigung für Dritte entsteht. Insbesondere ist in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr bei der Verwendung von Musikverstärkern darauf zu achten, dass die erlaubten Grenzwerte (45dBa gemessen 50 cm vor dem nächstgelegenen, geöffneten Fenster) nicht überschritten werden.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                g)    Auf die VeranstaltungsteilnehmerInnen hat der Veranstalter einzuwirken, dass auch Lärmbelästigungen bei der Zu- und Abfahrt der TeilnehmerInnen auf das mindestmögliche Maß reduziert werden.                                                                                                                                                                                                                                                                                       h)    Der Veranstalter hat die Teilnehmerinnen darauf hinzuweisen, dass sich der Grillplatz innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes (Naturpark Habichtswald) befindet und dementsprechend Beschädigungen an der Vegetation zu vermeiden sind.                                                                                                                                                                                           i)      Notwendige Brennmaterialien sind vom Veranstalter mitzubringen. Eingriffe in die vorhandene Vegetation sind ausdrücklich verboten. Auch auf dem Grillplatz gelagerte Brennmaterialien dürfen nicht verwendet/verbrannt werden.

 

III.              Sonstiges

Gegen Gebühr können folgende Gerätschaften gemietet werden:

Sitzgarnituren  (Bierzeltgarnituren), insges. 6 Stück je 5 €/Garnitur.

Übergabe und Abnahme des Platzes sowie Übergabe der notwendigen Schlüssel erfolgt durch:

Markus Beyer

Zum Hirtenhof 22

34560 Fritzlar-Lohne

+49 5622 9195499

+49 176 55173124

Ansprechpartner für die Vergabe:

Ortsvorsteherin Margot Sauer

Gudensberger Straße 4

34560 Fritzlar-Lohne

+49 5622 915443

+49 171 8334884