Aufhebung Ausschluss des Gemeingebrauchs und des Eigentümer- und Anliegergebrauchs im Hinblick auf die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern im Schwalm-Eder-Kreis
Begründung:
Aufgrund der Niederschläge in den vergangenen Wochen liegen die Pegelstände der oberirdischen Gewässer wieder über dem mittleren Niedrigwasserabfluss (MNQ). Große Wasserentnahmen sind derzeit aufgrund der Jahreszeit nicht zu erwarten.
Somit sprechen keine Gründe dagegen, die Allgemeinverfügung zum Ausschluss des Gemeingebrauchs und des Eigentümer- und Anliegergebrauchs im Hinblick auf die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern im Schwalm-Eder-Kreis aufzuheben.
Hinweise:
Die vorstehende Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, Fachbereich 60.3 – Umwelt - Wasser- und Bodenschutz ‑, Hans-Scholl-Straße 6, Gebäude C, 34576 Homberg (Efze), Widerspruch erhoben werden.
Homberg (Efze), 01.12.2025
Der Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises
- Wasser- und Bodenschutz -
- 60.3 - 79 b 06.17, we -
Kaufmann, Erster Kreisbeigeordneter
Diese Allgemeinverfügung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Homberg (Efze), den 01.12.2025
Der Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises)
Kaufmann, Erster Kreisbeigeordneter
Hinweis: Diese Allgemeinverfügung wird mit Begründung auf der Internet-Seite des Schwalm-Eder-Kreises unter www.schwalm-eder-kreis.de

